Die Fachkraft für Arbeitssicherheit |
Wer / Was ist eine Fachkraft für Arbeitssicherheit ( FASi ) ?
Häufig werden diese Personen mit den Sicherheitsbeauftragten in Betrieben verwechselt.
Eine FASi ist jedoch eine speziell ausgebildete Person, meist Ingenieur oder Techniker, mit
Zusatzausbildung speziell für den Bereich der Arbeitssicherheit.
Das Aufgabenfeld der FASi können Sie weiter unten nachlesen.
Nicht alle Betriebe benötigen eine FASi.
Für Kleinbetriebe gibt es eine Sonderregelung, die Sie jedoch in jedem Fall am besten mit
Ihrer zuständigen BG besprechen.
Hier ein Auszug aus dem Arbeitssicherheitsgesetz :
§ 5 Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit
(1) Der Arbeitgeber hat Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Sicherheitsingenieure, -techniker, -meister)
schriftlich zu bestellen und ihnen die in § 6 genannten Aufgaben zu übertragen, soweit dies
erforderlich ist im Hinblick auf :
1. die Betriebsart und die damit für die Arbeitnehmer verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren, - 2. die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und die Zusammensetzung der Arbeitnehmerschaft,
- 3. die Betriebsorganisation, insbesondere im Hinblick auf die Zahl und Art der für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen,
- 4. die Kenntnisse und die Schulung des Arbeitgebers oder der nach § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 des Arbeitsschutzgesetzes verantwortlichen Personen in Fragen des Arbeitsschutzes
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(2) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß die von ihm bestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit
ihre Aufgaben erfüllen. Er hat sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen; insbesondere
ist er verpflichtet, ihnen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist,Hilfspersonal sowie
Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung zu stellen. Er hat sie über den Einsatz von
Personen zu unterrichten, die mit einem befristeten Arbeitsvertrag beschäftigt oder ihm zur Arbeits-
leistung überlassen sind.
(3) Der Arbeitgeber hat den Fachkräften für Arbeitssicherheit die zur Erfüllung ihrer Aufgaben
erforderliche Fortbildung unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange zu ermöglichen. Ist die
Fachkraft für Arbeitssicherheit als Arbeitnehmer eingestellt, so ist sie für die Zeit der Fortbildung
unter Fortentrichtung der Arbeitsvergütung von der Arbeit freizustellen. Die Kosten der Fortbildung
trägt der Arbeitgeber. Ist die Fachkraft für Arbeitssicherheit nicht als Arbeitnehmer eingestellt, so
ist sie für die Zeit der Fortbildung von der Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben freizustellen.